![]() |
Sozialhilfebehörde Dittingen
Die Sozialhilfebehörde Dittingen entscheidet nach den Vorgaben des kantonalen Sozialhilfegesetzes. Es soll Empfängern von Sozialhilfeleistungen ein Leben in Würde ermöglichen.
Die Sozialhilfe umfasst alle Massnahmen, durch die bei einzelnen Personen oder Personengruppen Notsituationen gelindert, bzw. dauerhaft beseitigt oder drohende Notlagen vermieden werden können. Sie darf erst zugesprochen werden, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, insbesondere durch Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der eigenen Arbeitskraft.
Der Individualisierungsgrundsatz verlangt, dass Hilfeleistungen den Besonderheiten und den Bedürfnissen des Einzelfalles angepasst werden und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im allgemeinen als auch den Zielen der betroffenen Person im besonderen entsprechen.
Sozialhilfe umfasst in der Regel eine genaue Abklärung der sozialen Situation der hilfesuchenden Person, einen gemeinsam mit ihr ausgearbeiteten Hilfsplan und ein auf ihre Situation zugeschnittenes Hilfsangebot. Diese Aufgabe wird in der Regel durch die Sozialberatung Laufental, Bahnhofstrasse 30, 4242 Laufen (061 766 30 30) durchgeführt. Deren Berater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aufgrund der Feststellungen der Sozialberatung Laufental, kann die Sozialhilfebehörde Dittingen Hilfeleistungen verfügen und diese auch von Gegenleistungen anhängig machen.
| |||||||||||||||||||||||||||||